Allgemeine Geschäftsbedingungen der Rechtsanwaltskanzlei Dr. Ulrich Willi

 

1. Anwendungsbereich

 

Die Auftragsbedingungen gelten für sämtliche Tätigkeiten und gerichtliche/behördliche wie außergerichtliche Vertretungshandlungen, die im Zuge eines zwischen dem Rechtsanwalt und dem Mandanten bestehenden Vertragsverhältnisses (im folgenden auch unter „Mandant“) vorgenommen werden.

 

Die Auftragsbedingungen gelten auch für neue Mandate, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde.

 

2. Auftrag und Vollmacht

 

Der Rechtsanwalt ist berechtigt und verpflichtet, den Mandanten im jenen Maß zu vertreten, als dies zur Erfüllung des Mandats notwendig und zweckdienlich ist; ändert sich die Rechtslage nach dem Ende des Mandats, so ist der Rechtsanwalt nicht verpflichtet den Mandanten auf Änderungen oder sich daraus ergebende Folgen hinzuweisen.

 

Der Mandant hat gegenüber dem Rechtsanwalt auf Verlangen eine schriftliche Vollmacht zu unterfertigen. Diese Vollmacht kann auf die Vornahme einzelner, genau bestimmter oder sämtlicher möglicher Rechtsgeschäfte bzw. Rechtshandlungen gerichtet sein.

 

3. Grundsätze der Vertretung

 

Der Rechtsanwalt hat die ihm anvertraute Vertretung gemäß dem Gesetz zu führen und die Rechte und Interessen des Mandanten gegenüber jedermann mit Eifer, Treue und Gewissenhaftigkeit zu vertreten.

 

Der Rechtsanwalt ist grundsätzlich berechtigt, seine Leistungen nach eigenem Ermessen vorzunehmen und alle Schritte zu ergreifen, insbesondere Angriffs- und Verteidigungsmittel in jeder Weise zu gebrauchen, solange dies dem Auftrag des Mandanten entspricht, seinem Gewissen oder dem Gesetz nicht widerspricht.

 

Erteilt der Mandant dem Rechtsanwalt eine Weisung, deren Befolgung  aufgrund des Gesetzes oder sonstigem Standesrecht beruhenden Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung des Rechtsanwaltes unvereinbar ist, hat der Rechtsanwalt die Weisung abzulehnen. Sind Weisungen aus Sicht des Rechtsanwaltes für den Mandanten unzweckmäßig oder sogar nachteilig, hat der Rechtsanwalt vor der Durchführung den Mandanten auf die möglicherweise nachteiligen Folgen hinzuweisen.

 

Bei Gefahr im Verzug ist der Rechtsanwalt berechtigt, auch eine vom erteilten Auftrag nicht ausdrücklich gedeckte oder eine einer erteilten Weisung entgegenstehenden Handlung zu setzen oder zu unterlassen, wenn dies im Interesse des Mandanten dringend geboten erscheint.

 

4. Information zum Mitwirkungspflichten des Mandanten

 

Nach Erteilung des Mandats ist der Mandant verpflichtet, dem Rechtsanwalt sämtliche Informationen und Tatsachen, die im Zusammenhang mit der Ausführung des Mandats von Bedeutung sein könnte, unverzüglich mitzuteilen und alle erforderlichen Unterlagen und Beweismittel zugänglich zu machen.

 

Der Rechtsanwalt ist berechtigt, die Richtigkeit der Informationen, Tatsachen, Urkunden, Unterlagen und Beweismittel anzunehmen, sofern deren Unrichtigkeit nicht offenkundig ist.

 

Der Rechtsanwalt hat durch gezielte Befragung des Mandanten und/oder andere geeignete Mittel auf die Vollständigkeit des Sachverhaltes hinzuwirken. Betreffend die Richtigkeit ergänzender Informationen gilt der 2. Satz von Punkt 4.1.

 

Während aufrechten Mandats ist der Mandant verpflichtet, dem Rechtsanwalt alle geänderten oder neu eintretenden Umstände, die im Zusammenhang mit der Ausführung des Auftrages von Bedeutung sein könnten, unverzüglich nach Bekanntwerden derselben mitzuteilen.

 

Wird der Rechtsanwalt als Vertragserrichter tätig, ist der Mandant verpflichtet, dem Rechtsanwalt sämtliche Informationen zu erteilen, die für die Berechnung der Grunderwerbsteuer, Eintragungsgebühr sowie Immobilienertragsteuer notwendig sind, nimmt der Rechtsanwalt auf Basis der vom Mandanten erteilten Informationen die Selbstberechnung vor, ist er von jeglicher Haftung dem Mandanten gegenüber befreit. Der Mandant ist hingegen verpflichtet, den Rechtsanwalt im Fall Vermögensnachteilen, falls sich die Unrichtigkeit der Informationen des Mandanten herausstellen  sollte, schad- und klaglos zu halten.

 

5. Verschwiegenheitsverpflichtung und Interessenskollision

 

Der Rechtsanwalt ist zur Verschwiegenheit über alle ihm anvertrauten Angelegenheiten und die ihm sonst in seiner beruflichen Eigenschaft bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse seines Mandanten gelegen ist. Der Rechtsanwalt ist berechtigt, sämtliche Mitarbeiter im Rahmen der geltenden Gesetze und Richtlinien mit der Bearbeitung von Angelegenheiten zu betrauen, soweit diese Mitarbeiter nachweislich über die Verpflichtung zur Verschwiegenheit belehrt worden sind.

 

Nur soweit dies zur Verfolgung von Ansprüchen des Rechtsanwaltes (insbesondere Ansprüche auf Honorar des Rechtsanwaltes) oder zur Abwehr von Ansprüchen gegen den Rechtsanwalt (insbesondere Schadenersatzforderungen des Mandanten oder Dritten gegen den Rechtsanwalt) erforderlich ist, ist der Rechtsanwalt von der Verschwiegenheit entbunden.

 

Der Mandant kann den Rechtsanwalt jederzeit von der Verschwiegenheitsverpflichtung entbinden. Die Entbindung von der Verschwiegenheit durch seinen Mandanten enthebt den Rechtsanwalt nicht der Verpflichtung, zu prüfen, ob seine Aussage dem Interesse seines Mandanten entspricht.

 

Der Rechtsanwalt hat zu prüfen, ob durch die Ausführung eines Mandats die Gefahr eines Interessenskonflikt im Sinne der Bestimmungen der Rechtsanwaltsordnung  steht.

 

6. Berichtspflicht des Rechtsanwaltes

 

Der Rechtsanwalt hat den Mandanten über die von ihm vorgenommenen Handlungen im Zusammenhang mit dem Mandat in angemessenen Ausmaß mündlich oder schriftlich in Kenntnis zu setzen

 

 

7. Unterbevollmächtigung und Substitution

 

Der Rechtsanwalt kann sich durch einen bei ihm in Verwendung stehenden Rechtsanwaltsanwärter oder einen anderen Rechtsanwalt oder dessen befugten Rechtsanwaltsanwärter vertreten lassen (Unterbevollmächtigung). Der Rechtsanwalt darf im Verhinderungsfall den Auftrag oder einzelne Teilhandlungen an einen anderen Rechtsanwalt weitergeben (Substitution).

 

8.. Honorar

 

Soweit nichts anderes vereinbart wurde, richtet sich das Honorar des Rechtsanwaltes nach dem Rechtsanwaltstarifgesetz, den allgemeinen Honorarkriterien sowie dem Notariatstarifgesetz in der jeweils geltenden Fassung. Dem Rechtsanwalt steht es frei, das Honorar nach Einzelleistungen, Einheitssatz oder nach Zeitaufwand aufgrund des jeweils geltenden Stundensatzes zu verrechnen. Es steht ihm auch frei vom Einheitssatz zur Einzelleistung oder von einer Abrechnung nach Einzelleistung auf eine nach Einheitssatz zu wechseln. Ebenso kann er jederzeit eine Abrechnung nach Stundensatz vornehmen bzw. in eine solche Abrechnungsart wechseln, sofern eine Abrechnung nach Stundensatz vereinbart wurde. Der Stundensatz beträgt mindestens EUR 333,33 zuzüglich Umsatzsteuer. Dies, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Verrechnet wird je angefangene 10 Minuten.

 

Zu dem  dem Rechtsanwalt gebührenden/mit ihm vereinbarten Honorar sind die Umsatzsteuer im gesetzlichen Ausmaß, die erforderlichen und angemessenen Spesen (zum Beispiel Fahrtkosten, Telefon, Telefax, Kopien) sowie die im Namen des Mandanten entrichteten Barauslagen (z.B. Gerichtsgebühren) hinzuzurechnen.

 

Der Mandant nimmt zur Kenntnis, dass ein vom Rechtsanwalt als voraussichtlich bekanntgegebener Honorarbetrag regelmäßig als unverbindlicher Kostenvoranschlag im Sinne des § 5 Konsumentenschutzgesetzes zu sehen ist, weil das Ausmaß der vom Rechtsanwalt zu erbringenden Leistungen ihrer Natur nach nicht verlässlich im Voraus beurteilt werden kann. Dies bezieht sich neben Prozessführungen auch auf Vertragserstellungen;  der dort genannte Honorarbetrag bezieht sich auf eine unter „gewöhnliche Vertragserrichtung und -abwicklung" und kann sich das voraussichtliche Honorar wegen zum Zeitpunkt der Schätzung nicht bekannter Umstände, zum Beispiel wegen umfangreicher Lastenfreistellungen, einzuholender behördlicher Genehmigungen, umfangreicher Grundbuchsanträge, umfangreicher Korrespondenzen, Rechtsrecherchen oder ähnlichem erhöhen.

 

Der Aufwand für die Abrechnung und Erstellung der Honorarnoten wird dem Mandanten nicht in Rechnung gestellt. Dies gilt jedoch nicht für den Aufwand der durch die auf Wunsch des Mandanten durchgeführte Übersetzung von Leistungsverzeichnissen in eine andere Sprache als Deutsch entsteht. Verrechnet wird, sofern keine anderslautende Vereinbarung besteht, der Aufwand für auf Verlangen des Mandanten verfasste Briefe an den Wirtschaftsprüfer des Mandanten. zum Beispiel,  z.B. der Stand anhängiger Causen, eine Risikoeinschätzung für die Rückstellungsbildung und/oder der Stand der offenen Honorare zum Abschlussstichtag angeführt werden.

 

Der Rechtsanwalt ist zu jedem beliebigen Zeitpunkt, ebenfalls aber quartalsmäßig, berechtigt, Honorarnoten zu legen und Honorarvorschüsse zu verlangen.

 

Ist der Mandant Unternehmer, gilt eine dem Mandanten übermittelte und ordnungsgemäß aufgeschlüsselte Honorarnote als genehmigt, wenn und soweit der Mandant nicht binnen eines Monats (maßgebend ist der Eingang beim Rechtsanwalt) ab Erhalt schriftlich widerspricht.

 

Sofern der Mandant mit der Zahlung des gesamten oder eines Teiles des Honorars im Verzug gerät, hat er an den Rechtsanwalt Verzugszinsen in der gesetzlichen Höhe, mindestens aber i.H.v. 6 % über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen.

 

Darüber hinausgehende gesetzliche Ansprüche (zum Beispiel § 1333 ABGB) bleiben unberührt.

 

Sämtliche gerichtliche und behördliche Kosten (zum Beispiel Barauslagen) und Spesen (zum Beispiel wegen zugekaufter Fremdleistungen) können – nach Ermessen des Rechtsanwaltes – dem Mandanten zur direkten Begleichung übermittelt werden. Bei Erteilung eines Auftrages durch mehrere Mandanten in einer Rechtssache haften diese solidarisch für alle daraus entstehenden Forderungen des Rechtsanwaltes.

 

Kostenersatzansprüche des Mandanten gegenüber dem Gegner werden hiermit in Höhe des Honoraranspruches des Rechtsanwalt an diesen mit ihrer Entstehung abgetreten. Der Rechtsanwalt ist berechtigt, die Abtretung dem Gegner jederzeit mitzuteilen.

 

9. Haftung des Rechtsanwaltes

 

Die Haftung des Rechtsanwaltes für fehlerhafte Beratung oder Vertretung ist auf die für den konkreten Schadensfall zur Verfügung stehende Versicherungssumme beschränkt, besteht aber mindestens in der Höhe der in § 21 a Rechtsanwaltsordnung in der geltenden Fassung genannten Versicherungssumme. Dies sind derzeit EUR 400.000 (in Worten EUR vierhunderttausend).

 

Der gemäß Punkt 9.1. geltende Höchstbetrag umfasst alle gegen den Rechtsanwalt wegen fehlerhafter Beratung und/oder Vertretung bestehenden Ansprüche, wie insbesondere auf Schadenersatz und Preisminderung. Dieser Höchstbetrag umfasst nicht Ansprüche des Mandanten auf Rückforderung des an den Rechtsanwalt geleisteten Honorars. Allfällige Selbstbehalte verringern die Haftung nicht.

 

Der gemäß Punkt 9.1. geltende Höchstbetrag bezieht sich auf einen Versicherungsfall. Bei Vorhandensein zweier oder mehrerer konkurrierender Geschädigter (Mandanten) ist der Höchstbetrag für jeden einzelnen Geschädigten nach dem Verhältnis der betraglichen Höhe der Ansprüche zu kürzen.

 

Der Rechtsanwalt haftet für mit Kenntnis des Mandanten im Rahmen der Leistungserbringung mit einzelnen Teilleistungen beauftragte Dritte (insbesondere externe Gutachter), die weder Dienstnehmer noch Gesellschafter sind nur bei Auswahlverschulden.

 

Der Rechtsanwalt haftet nur gegenüber seinem Mandanten nicht gegenüber Dritten. Der Mandant ist verpflichtet, Dritte, die aufgrund des Zutuns des Mandanten mit den Leistungen des Rechtsanwaltes in Berührung geraten, auf diesen Umstand ausdrücklich hinzuweisen.

 

Der Rechtsanwalt haftet für die Kenntnis ausländischen Rechts nur bei schriftlicher Vereinbarung oder wenn er sich erbötig gemacht hat ausländisches Recht zu prüfen. EU-Recht gilt niemals als ausländisches Recht, wohl aber das Recht der Mitgliedstaaten.

 

10. Verjährung/Präklusion

 

Soweit nicht gesetzlich eine kürzere Verjährungs- oder Präklusionsfrist gilt, verfallen sämtliche Ansprüche (falls der Mandant nicht Unternehmer im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes ist, jedoch nicht Gewährleistungsansprüche) gegen den Rechtsanwalt, wenn sie nicht binnen vom Mandanten binnen 6 Monaten (falls der Mandant Unternehmer im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes ist) oder binnen eines Jahres (falls der Mandant nicht Unternehmer ist) ab dem Zeitpunkt, in dem der Mandant vom Schaden und der Person des Schädigers oder vom sonst anspruchsbegründenden Ereignis Kenntnis erlangt, gerichtlich geltend zu machen. Längstens aber nach Ablauf von 5 Jahren nach dem schadenstiftenden (anspruchsbegründenden) Verhalten (Verstoß).

 

11. Rechtsschutzversicherung des Mandanten

 

Verfügt der Mandant über eine Rechtsschutzversicherung, so hat er dies dem Rechtsanwalt unverzüglich bekanntzugeben und die erforderlichen Unterlagen (soweit verfügbar) vorzulegen. Der Rechtsanwalt ist aber unabhängig davon, auch von sich aus verpflichtet, Informationen darüber einzuholen, ob und in welchem Umfang eine Rechtsschutzversicherung besteht und um rechtsschutzmäßige Deckung anzusuchen. 

 

Die Bekanntgabe einer Rechtsschutzversicherung durch den Mandanten und die Erwirkung rechtsschutzmäßiger Deckung durch den Rechtsanwalt lässt den Honoraranspruch des Rechtsanwaltes gegenüber dem Mandanten unberührt und ist nicht als Einverständnis des Rechtsanwaltes anzusehen, sich mit dem von der Rechtsschutzversicherung Geleisteten als Honorar zufrieden zu geben. Der Rechtsanwalt hat den Mandanten darauf hin zu weisen.

 

Der Rechtsanwalt ist nicht verpflichtet, das Honorar von der Rechtsschutzversicherung direkt einzufordern, sondern kann das gesamte Entgelt vom Mandanten begehren.

 

12. Beendigung des Mandats

 

Das Mandat kann vom Rechtsanwalt oder vom Mandanten ohne Einhaltung einer Frist und ohne Angaben von Gründen jederzeit aufgelöst werden;  der Honoraranspruch des Rechtsanwaltes bleibt davon unberührt.

 

Im Falle der Auflösung durch den Mandanten oder den Rechtsanwalt hat dieser für die Dauer von 14 Tagen dem Mandanten insoweit noch zu vertreten, als dies nötig ist um den Mandanten vor Rechtsnachteilen zu schützen. Diese Pflicht besteht nicht, wenn der Mandant das Mandat widerruft und zum Ausdruck bringt das eine weitere Tätigkeit des Rechtsanwaltes nicht wünscht.

 

13. Herausgabepflicht

 

Der Rechtsanwalt hat nach Beendigung des Auftragsverhältnisses auf Verlangen dem Mandanten Urkunden im Original zurückzustellen. Der Rechtsanwalt ist berechtigt, Kopien dieser Urkunden zu behalten.

 

Soweit der Mandant nach Ende des Mandats nochmals Schriftstücke (Kopien von Schriftstücken) verlangt, die er im Rahmen der Mandatsabwicklung bereits erhalten hat sind die Kosten vom Mandanten zu tragen.

 

Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, die Akten für die Dauer von 5 Jahren ab Beendigung des Mandates aufzubewahren und in dieser Zeit dem Mandanten bei Bedarf Abschriften auszuhändigen. Für die Kostentragung gilt Punkt 13.2. Sofern für die Dauer der Aufbewahrungspflicht  längere gesetzliche Fristen gelten, sind diese einzuhalten. Der Mandant stimmt der Vernichtung der Akten (auch von Originalurkunden) nach Ablauf der Aufbewahrungspflicht zu.

 

14 Rechtswahl und Gerichtsstand

 

Die Auftragsbedingungen und das durch diese geregelte Mandatsverhältnis unterliegen materiellem österreichischem Recht.

 

Für Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem durch die Auftragsbedingungen geregelten Vertragsverhältnis, wozu auch Streitigkeiten über dessen Gültigkeit zählen wird die ausschließliche zuständig schlug Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes am Sitz des Rechtsanwaltes vereinbart soweit dem zwingendes Recht nicht entgegen steht. Der Rechtsanwalt ist jedoch berechtigt, Ansprüche gegen den Mandanten auch bei jedem anderen Gericht im in oder Ausland einzubringen, in dessen Sprengel der Mandant seinen Sitz, Wohnsitz, eine Niederlassung oder Vermögen hat. Gegenüber Mandanten, die Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes sind, gilt die Gerichtsstandsvereinbarung des § 14 des Konsumentenschutzgesetzes.

 

15. Schlussbestimmungen

 

Änderungen oder Ergänzungen dieser Auftragsbedingungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. 

 

Erklärungen des Rechtsanwaltes an den Mandanten gelten jedenfalls als zugegangen, wenn sie an die bei Mandatserteilung vom Mandanten bekannt gegebene oder die danach schriftlich mitgeteilte, geänderte Adresse versandt werden. Der Rechtsanwalt kann mit dem Mandanten aber – soweit nichts anderes vereinbart ist - in jeder ihm geeigneten erscheinenden Weise korrespondieren.

 

Nach diesen Auftragsbedingungen schriftlich abzugebende Erklärungen können – soweit nichts anderes bestimmt ist -  auch mittels Telefax oder E-Mail abgegeben werden.

 

Der Rechtsanwalt ist ohne anderslautende schriftliche Weisung des Mandanten berechtigt, den E-Mail Verkehr mit dem Mandanten in nicht verschlüsselter Form abzuwickeln. Der Mandant erklärt, über die damit verbundenen Risiken (insbesondere Zugang, Geheimhaltung, Veränderung von Nachrichten im Zuge der Übermittlung) informiert zu sein und in Kenntnis dieser Risken zuzustimmen, dass der E-Mail Verkehr nicht in verschlüsselter Form durchgeführt wird.

 

Der Mandant erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass der Rechtsanwalt die den Mandanten und/oder sein Unternehmen betreffenden personenbezogenen Daten insoweit verarbeitet, überlässt oder übermittelt (im Sinne des Datenschutzgesetzes), als dies zur Erfüllung des dem Rechtsanwalt vom Mandanten übertragenen Mandats notwendig und zweckmäßig ist oder sich aus gesetzlichen oder standesrechtlichen Verpflichtungen des Rechtsanwaltes (z.B. Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr, etc.) ergibt.

 

Die Unwirksamkeit einer oder einzelner Bestimmungen dieser Auftragsbedingungen oder des durch die Auftragsbedingungen geregelten Vertragsverhältnisses lässt die Gültigkeit der übrigen Vereinbarung unberührt. Die Vertragspartner verpflichten sich, die unwirksamen Bestimmungen durch eine dieser im wirtschaftlichen Ergebnis möglichst nahekommenden Regelung zu ersetzen.